TRIAS - ein Unternehmen der LV 1871  


Tarifbestimmungen

Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden muss uns eine Änderung in der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person während der Vertragsdauer unverzüglich angezeigt werden. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis.

Entscheidend für die Einteilung ist  derzeit tatsächlich ausgeübte Beruf der versicherten Person. Es wird nach den zwei Gefahrengruppen A und B unterschieden.

Gefahrengruppe A sind Berufe, die keine körperliche Arbeit erfordern. Dies sind z. B.

  • kaufmännische oder verwaltende Tätigkeiten im Innen- oder Außendienst wie Bürofachkraft oder Sekretär,
  • leitende und aufsichtsführende Tätigkeiten im Betrieb oder auf Baustellen wie Abteilungsleiter oder Betriebskontrolleur,
  • Tätigkeiten im Gesundheitswesen oder der Schönheitspflege wie Arzt, Krankenpfleger, Altenpfleger, Friseur, Fußpfleger oder Ergotherapeut,
  • künstlerische Tätigkeiten wie Fotograf, Airbrush-Designer oder Kunstzeichner,
  • Ladentätigkeiten wie Groß- und Einzelhandelskaufmann oder auch Reporter, Uhrmacher, Optiker, Schneider, Labortätigkeit, Rechtsanwalt, Studenten.

Gefahrengruppe B sind Berufe, die eine körperliche oder handwerkliche Berufsarbeit erfordern oder Tätigkeiten in Umgang mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen. Dies sind z. B.

  • Berufskraftfahrer,
  • Tierarzt,
  • Außendienst bei Polizei, Forst-, Steuer- oder Zooverwaltung,
  • Tätigkeiten in der Landwirtschaft,
  • Sport- und Tanzlehrer,
  • Handwerker wie z. B. Maurer, Zimmermann, Tischler,
  • Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr.

Ein ausführliches aktuell gültiges Berufsgruppenverzeichnis finden Sie hier >>

Für Männer und Frauen werden bei unserem Unfall-Tarif unterschiedliche Prämien bzw. Leistungen zu Grunde gelegt. Der Grund dafür ist die unterschiedliche Risikosituation der beiden Geschlechter bei dieser Versicherung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das ab Ende 2007 bis 21.12.2012 auch auf Versicherungsverträge angewendet wird, lässt eine solche Unterscheidung zu, wenn das Geschlecht „bei einer auf versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist“.

Informationen und statistische Daten hierzu finden Sie unter www.gdv.de.

Tarife, abgeschlossen ab 21. Dezember 2012

Für Männer und Frauen werden bei unserem Unfall-Tarif keine unterschiedliche Prämien bzw. Leistungen zu Grunde gelegt. Denn seit dem 21. Dezember 2012 sind wir als Versicherer gesetzlich verpflichtet Unisex-Tarife anzubieten. Das Geschlecht ist somit bei der Beitragskalkulation kein Risikofaktor mehr.

Schweigepflichtentbindungs- und Einwilligungserklärung

Ende 2012 haben wir eine neue Schweigepflichtentbindungs- und
Einwilligungserklärung eingeführt. Das mit der zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde abgestimmte Dokument finden Sie hier. Es ist möglich, dass die Erklärung in Ihrem
Versicherungsvertrag von der hier hinterlegten Erklärung abweicht. Der Grund dafür: Für Verträge, für die wir weniger Daten benötigen, sind teilweise kürzere Erklärungen ausreichend. Für Ihren Versicherungsvertrag gilt die Regelung, die Sie mit Ihrem Antrag abgeben. In der Erklärung verpflichten wir uns, immer eine aktuelle Liste aller externen Dienstleister bereitzuhalten. Sie finden diese Liste hier.




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