Tarifbestimmungen
Was müssen Sie bei einer Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? (Berufsgruppenverzeichnis)
Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden muss uns eine Änderung in der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person während der Vertragsdauer unverzüglich angezeigt werden. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis.
Entscheidend für die Einteilung ist derzeit tatsächlich ausgeübte Beruf der versicherten Person. Es wird nach den zwei Gefahrengruppen A und B unterschieden.
Gefahrengruppe A sind Berufe, die keine körperliche Arbeit erfordern. Dies sind z. B.
- kaufmännische oder verwaltende Tätigkeiten im Innen- oder Außendienst wie Bürofachkraft oder Sekretär,
- leitende und aufsichtsführende Tätigkeiten im Betrieb oder auf Baustellen wie Abteilungsleiter oder Betriebskontrolleur,
- Tätigkeiten im Gesundheitswesen oder der Schönheitspflege wie Arzt, Krankenpfleger, Altenpfleger, Friseur, Fußpfleger oder Ergotherapeut,
- künstlerische Tätigkeiten wie Fotograf, Airbrush-Designer oder Kunstzeichner,
- Ladentätigkeiten wie Groß- und Einzelhandelskaufmann oder auch Reporter, Uhrmacher, Optiker, Schneider, Labortätigkeit, Rechtsanwalt, Studenten.
Gefahrengruppe B sind Berufe, die eine körperliche oder handwerkliche Berufsarbeit erfordern oder Tätigkeiten in Umgang mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen. Dies sind z. B.
- Berufskraftfahrer,
- Tierarzt,
- Außendienst bei Polizei, Forst-, Steuer- oder Zooverwaltung,
- Tätigkeiten in der Landwirtschaft,
- Sport- und Tanzlehrer,
- Handwerker wie z. B. Maurer, Zimmermann, Tischler,
- Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr.
Ein ausführliches aktuell gültiges Berufsgruppenverzeichnis finden Sie hier >>
Berücksichtigung des Geschlechts bei der Kalkulation von Versicherungsverträgen
Tarife, abgeschlossen bis 21.
Dezember 2012
Für Männer und Frauen werden bei unserem Unfall-Tarif unterschiedliche Prämien bzw. Leistungen zu Grunde gelegt. Der Grund dafür ist die unterschiedliche Risikosituation der beiden Geschlechter bei dieser Versicherung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das ab Ende 2007
bis 21.12.2012 auch auf Versicherungsverträge angewendet wird, lässt eine solche Unterscheidung zu, wenn das Geschlecht „bei einer auf versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist“.
Informationen und statistische Daten hierzu finden Sie unter www.gdv.de.
Tarife, abgeschlossen ab 21.
Dezember 2012
Für Männer und Frauen werden bei
unserem Unfall-Tarif keine
unterschiedliche Prämien bzw. Leistungen
zu Grunde gelegt. Denn seit dem 21.
Dezember 2012 sind wir als Versicherer
gesetzlich verpflichtet Unisex-Tarife
anzubieten. Das Geschlecht ist somit bei
der Beitragskalkulation kein
Risikofaktor mehr.
Schweigepflichtentbindungs-
und Einwilligungserklärung
Ende 2012 haben wir eine neue
Schweigepflichtentbindungs- und
Einwilligungserklärung eingeführt. Das
mit der zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde abgestimmte
Dokument finden Sie hier. Es ist
möglich, dass die Erklärung in Ihrem
Versicherungsvertrag von der hier
hinterlegten Erklärung abweicht. Der
Grund dafür: Für Verträge, für die wir
weniger Daten benötigen, sind teilweise
kürzere Erklärungen ausreichend. Für
Ihren Versicherungsvertrag gilt die
Regelung, die Sie mit Ihrem Antrag
abgeben. In der Erklärung verpflichten
wir uns, immer eine aktuelle Liste aller
externen Dienstleister bereitzuhalten.
Sie finden diese Liste hier.
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